Streitbeilegung in Verbrauchersachen: Ihre Rechte und Optionen

Fair und transparent: Lösungen für Ihre Anliegen.

Ihre Stadtwerke Senftenberg GmbH sind fortwährend bestrebt eine einvernehmliche und beiderseits optimale Lösung mit Ihren Kunden zu finden. Wir sind über Hinweise dankbar. Nutzen Sie gern einen der möglichen Kontaktwege, um uns Ihren Hinweis oder den Grund Ihrer Unzufriedenheit mitzuteilen. Sollte in einem Fall keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so stehen Verfahren der Streitbeilegung in Verbrauchersachen zur Klärung und Konfliktlösung zur Verfügung.

Streitbeilegung in Verbrauchersachen Strom / Gas

Hinweis zum Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für Verbraucher i. S. d. § 13 BGB)

Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie oder die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an:

per Post:
Stadtwerke Senftenberg GmbH, Laugkstraße 13 - 15, 01968 Senftenberg

telefonisch:
(03573) 7093-0

per Telefax:
(03573) 7093-15

per Mail:
kontakt@stadtwerke-senftenberg.de

Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.

Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon +49 (0) 30 2757240-0, Telefax 030 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage www.schlichtungsstelle-energie.de.

Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500 oder 01805 101000 (Mo. - Fr. 9:00 - 12:00 Uhr), Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

Streitbeilegung in Verbrauchersachen Fernwärme

Hinweis zum Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für Verbraucher i. S. d. § 13 BGB)

Die Stadtwerke Senftenberg GmbH (Unternehmen) erklärt sich bereit, hinsichtlich von Streitigkeiten zu einem Anschluss- und/oder Versorgungsverhältnis Fernwärme sowie einem Anschluss- und/oder Versorgungsverhältnis Nahwärme (Contracting) an der alternativen Streitbeilegung mit Verbrauchern nach dem VSBG teilzunehmen. Hiernach ist der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) berechtigt, die Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn er zuvor seine Beschwerde an das Unternehmen gerichtet hat. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an:

per Post:
Stadtwerke Senftenberg GmbH, Laugkstraße 13 - 15, 01968 Senftenberg

per Telefax:
(03573) 7093-15

per Mail:
kundenservice@stadtwerke-senftenberg.de

Die Kontaktdaten der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle sind: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: (07851) 79579 40, Telefax: (07851) 79579 41, Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, Internet: www.verbraucher-schlichter.de.

Sind seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber dem Unternehmen nicht mehr als zwei Monate vergangen und hat das Unternehmen den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt, so kann das Unternehmen das Schlichtungsverfahren für die Restdauer der zwei Monate aussetzen lassen. Der Antrag bei der Verbraucherschlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.